Vermieterin klagt gegen Mieterin mit Mops

Vermieterin klagt gegen Mieterin mit Mops

Viele Vermieter haben ein Tierhaltungsverbot als Standardklausel in ihren Mietverträgen. Jetzt klagte eine Vermieterin, nachdem sich ihre Mieterin weigerte, ihren Hund aus der Wohnung zu entfernen. Doch das Amtsgericht Nürnberg entschied im Sinne der Mieterin.

Eine Mieterin aus Nürnberg kaufte sich einen Mops, der wenig später bei ihr einzog. Doch der neue Mitbewohner sorgte für ordentlich Ärger. Hatten die Vermieter im Mietvertrag doch festgelegt, dass in der Wohnung keine Haustiere gehalten werden dürfen. Als sie Wind von dem Untermieter bekamen, forderten sie ihre Mieterin auf, den Rüden wieder abzugeben. Doch diese weigerte sich. Daraufhin zogen die Vermieter vor Gericht. Allerdings ohne Erfolg. Bereits das Amtsgericht Nürnberg stärkte der Mieterin mit einem Urteil den Rücken. Auch vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth konnten die Kläger im März dieses Jahres keine andere Rechtsprechung erwarten.

Der Fall im Detail: Mopsrüde soll wieder ausziehen

Bereits 2011 unterschrieb die Mieterin den Mietvertrag für die Einzimmerwohnung in Nürnberg. In diesen hatten ihre Vermieter unter dem Paragraphen 22 „Sonstige Vereinbarungen“ handschriftlich festgehalten, dass die Tierhaltung nicht gestattet sei. Auch mündlich wiesen die Vermieter ihre Mieterin noch einmal darauf hin, dass in der Eigentumswohnanlage keine Hunde erlaubt seien.

Vier Jahre lang stellte die Vereinbarung kein Problem für die Mieterin dar. Doch 2015 nahm sie einen Mopsrüden bei sich in der Wohnung auf – allerdings ohne vorher die Genehmigung ihrer Vermieter einzuholen. Als diese von dem unerwünschten Untermieter erfuhren, forderten sie ihre Mieterin auf, den Hund wieder abzugeben. Als diese sich weigerte, klagten sie vor dem Amtsgericht Nürnberg darauf, dass der Hund aus der Wohnung entfernt werden müsse. Doch das Gericht sah die Mieterin im Recht.

Das Urteil: Pauschales Tierhaltungsverbot ist unzulässig

Das Gericht führte in der Urteilsbegründung aus, dass die betreffende Klausel des Mietvertrages keine individuelle Vereinbarung zwischen den beiden Parteien, sondern eine von den Vermietern vorgegebene und nicht zur Disposition stehende Regelung war. Es handele sich demnach um eine Allgemeine Geschäftsbedingung.

Die Frage, ob das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, müsse jedoch im Rahmen einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall geklärt werden. Dabei seien beispielsweise Art, Anzahl und Größe der Tiere ebenso zu berücksichtigen wie die Verhältnisse vor Ort. Das war im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Die Kläger wollten ihr Glück vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth abermals versuchen. Doch dieses signalisierte ihnen in einem Hinweis vom 16. März, dass ihr Anliegen auch in der Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Vermieter zogen daraufhin die Klage zurück –der Mops darf bleiben.

 

 

Quelle:      https://www.immobilienscout24.de/eigentuemer/news/2017/6/urteil-tierhaltung-mietwohnung.html?utm_medium=email&utm_source=news&utm_campaign=owner_KW6&utm_content=valuation_content_buttonR3T1